Antrag 1051-AT/2012: Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach

I. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschliesst:

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, einen Entwurf für die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach im§ 4 „Bürgerbegehren, Bürgerentscheid“, wie folgt vorzulegen:

Der jetzige § 4 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid wird im jetzigen Wortlaut ersatzlos gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

§ 4 Einwohnerantrag – Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

Entsprechend § 16 ThürKO können die Einwohner beantragen, dass der Stadtrat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

Des Weiteren können Bürgerinnen und Bürger entsprechend §§ 17, 17 a und 17 b ThürKO über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerbegehrens beantragen. Beschliesst der Stadtrat die verlangten Massnahme eines erfolgreichen Bürgerbegehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.

II. Begründung

Im Jahr 2008 fand ein erfolgreiches Volksbegehren „Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen“ mit 250.982 gültigen Unterschriften in Thüringen statt. Der Thüringer Landtag hat am 3. April 2009 alle Vorschläge des Volksbegehrens in der ThürKO aufgenommen und beschlossen. Seit 7. Mai 2009 sind sie in Kraft. Leider wurden diese Änderungen der ThürKO in Bezug auf Bürgerbegehren/Bürgerentscheid und die Aufnahme des Einwohnerantrages bisher nicht in der Hauptsatzung der Stadt Eisenach nicht berücksichtigt. Aus Anlass des ersten erfolgreichen Bürgerbegehren in der Stadt Eisenach stellt die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN diesen Antrag zur Anpassung der Hauptsatzung an die aktuelle Rechtslage in Thüringen. Durch die jetzigen Fassung mit falschen Regeln kann es zu Irritationen insbesondere bei Initiatoren von Bürgerbegehren/Bürgerentscheid kommen. Ebenso muss die Möglichkeit des Einwohnerantrages benannt werden. Der Satzungstext ist in Anlehnung an die Hauptsatzung der Stadt Erfurt formuliert.