Anfrage AF-0465/2013: Tor zur Stadt – Verhandlungen mit neuen Investoren

I. Sachverhalt

Aus der TA vom 23.05.2013 sind aus dem Artikel „Neuer Vertrag zum „Tor zur Stadt“ wird ausgehandelt“ u.a. folgende Fakten zu erfahren:
– An den Verhandlungen eines neuen Vertrages ist neben den Investoren, dem Sanierer, dem Land auch die Stadt beteiligt.
– Bei Nichterfüllung der Bedingungen der Freistellung von den Altlasten kommt auf die Stadt eine Strafe wegen Vertragsverletzung zu.

Da es bisher die Aussage gab, dass die Vertragslage sich zum Einen zwischen Sanierer und Land und zum Anderen zwischen Sanierer und Investor gestaltet und sich die Stadt bisher nicht in die Lage einer drohenden Vertragsbrüchigkeit begeben hat, frage wir die Oberbürgermeisterin:

II. Fragestellung

1. Tritt die Stadt Eisenach in bestehende, aber laut Presse neu zu verhandelnde Vertragsbeziehungen zwischen Land und Sanierer bzw. zwischen Sanierer und Investor ein? Wenn ja, warum und in welcher Form?
2. Wenn 1. bejaht wird, entstehen der Stadt dadurch Risiken, die über die normalen Risiken des bisherigen Engagements als Kommune hinausgehen? Wenn ja, welche?
3. Ist die Aussage immer noch richtig, dass bei einem, nicht durch die Stadt verschuldeten Scheitern der Investition „Tor zur Stadt“ für die Stadt keine Regressforderungen des Landes für die Fördermittel der Altlastenentsorgung entstehen?
4. Wird bei der angekündigten erneuten Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ neben der zugesagten Einarbeitung der Einwände der zweiten Auslegung vom 25.11.2011 (0759-StR/2011) auch der in den Ausschüssen des Stadtrat behandelte Negativkatalog (BVU/028/2012, 9.3) weiterhin Gültigkeit besitzen und einfliessen? Wenn nein, warum nicht?

III. Beantwortung

…ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

1. Nein!

2. entfällt

3. Ja!

4. Die Bauverwaltung war in die Erarbeitung des Planentwurfes von 2011 nicht involviert. Insoweit bleibt festzustellen, dass der Negativkatalog dort aufgrund veränderter Planungsinhalte keine Berücksichtigung gefunden hat. Die im Negativkatalog von 2004 für Kerngebiete festgelegten Einschränkungen hinsichtlich baulicher Nutzungsmöglichkeiten wurden auf das 2011 ausgewiesene “Sondergebiet Handel” nicht übertragen.

Für das Sondergebiet wurden die zulässigen Nutzungen festgesetzt. Wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich, wurden damit für die Einzelhandelsentwicklung aktualisierte Maßstäbe angelegt. Der 3. Entwurf des Bebauungsplanes wird die Intentionen des Negativkataloges unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und des vorliegenden Einzelhandelsgutachtens respektieren.

Ausschlusskriterien gemäß Negativkatalog Regelung im 2. Planentwurf

1

großflächige Einzelhandelsbetriebe  > 1200 m² Geschossfläche, die sich auf die städtebauliche   Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, soweit die Summe der betreffenden Betriebsflächen 5000 m² Geschossfläche übersteigt

 

Einzelhandelbetriebe über 500 m² müssen in der Summe mindestens 30 % der Gesamtverkaufsraumfläche haben, welche auf  eine Obergrenze 10.000 m² begrenzt ist

2

mit Nr. 1 vergleichbare sonstige großflächige Handelsbetriebe (z. B. Factory Outlet Center – FOC); keine Regelung, also Zulässigkeit aller Betriebsformen, soweit dort Einzelhandel betrieben wird, auch FOC

3

Vergnügungsstätten, die dem Rotlichtmilieu zuzuordnen sind; keine Regelung, also keinerlei Vergnügungsstätten zulässig

4

Gewerbebetriebe, die dem Rotlichtmilieu zuzuordnen sind; Vgl. Nr. 5 à nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sind allgemein zulässig, also Frage des Rotlichtmilieus nicht durch Bebauungsplan geregelt

5

Wesentlich störende Gewerbe-betriebe, insbesondere mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechtes und mit Auswirkungen auf den Naturhaushalt Regelung wurde sinngemäß beibehalten, da nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind

6

Lagerhäuser und – plätze keine Regelung, also ebenso nicht zulässig

7

Gartenbaubetriebe keine Regelung, also ebenso nicht zulässig

8

Tankstellen keine Regelung, also ebenso nicht zulässig

9

Wohnungen, ausgenommen für Aufsichts-und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter keine Regelung, also keinerlei Wohnungen zulässig