Satzung

Präambel

Nach wie vor ist die Menschheit durch den hemmungslosen Umgang mit ihrer natürlichen Umwelt und durch die Entwicklung der Industrie – und Agrarproduktion in ihrer Existenz elementar bedroht. Aus Verantwortung gegenüber unserer und folgenden Generationen ist ein sozialer und ökologischer Umbau der Gesellschaft und ihrer Produktionsweisen dringend nötig. Um diesem Ziel näher zu kommen, hält BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eine breite Beteiligung der BürgerInnen und ihrer Initiativen an politischen und parlamentarischen Planungs- und Entscheidungsprozessen für notwendig. BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sehen das parlamentarische und außerparlamentarische Wirken als zwei gleichberechtigte und einander ergänzende Elemente ihrer Politik an. BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sind ökologisch und solidarisch orientiert, basisdemokratisch und handeln gewaltfrei. Wer rassistische, antisemitische, kriegsverherrlichende, oder diskriminierende Auffassungen vertritt oder gegen die Gleichberechtigung von Frau und Mann sowie der Altersgruppen auftritt, hat keinen Platz bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Der Regionalverband Wartburgkreis/ Stadt Eisenach von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist seinem Selbstverständnis, seinen Wurzeln und seinem Politikansatz nach eine BürgerInnenbewegung. Er kennt keinen Gesinnungs- und Fraktionszwang. Er fordert von seinen Mitgliedern die Respektierung dieser Satzung. Der Regionalverband Wartburgkreis/ Stadt Eisenach von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN entscheidet satzungsgemäße, programmatische und personelle Fragen autonom vom Landesverband und Bundesverband von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Er betrachtet seine Mitarbeit in diesem Landes- und Bundesverband in erster Linie als ein Mittel der gegenseitigen inhaltlichen Bereicherung und des Einbringens der Interessen des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach in Landes- und Bundespolitik.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Regionalverband Wartburgkreis/Stadt Eisenach von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ist eine Gebietsverband der Landes- und Bundespartei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im Sinne von § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes.

(2) Er trägt den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Regionalverband Wartburgkreis/ Stadt Eisenach. Die Kurzbezeichnung lautet: Grüne.

(3) Sitz ist Eisenach.

(4) Tätigkeitsbereich ist der Wartburgkreis und die kreisfreie Stadt Eisenach.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN kann jedeR werden, die/der sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, mindestens 14 Jahre alt ist und nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitarbeit oder Mitgliedschaft in neofaschistischen Organisationen ist mit der Mitgliedschaft im Regionalverband Wartburgkreis/ Stadt Eisenach von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unvereinbar.

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Regionalverband schriftlich beantragt. Der Regionalvorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Regionalvorstand ist gibt der Mitgliederversammlung die neuen Mitgliedschaften zur Kenntnis.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich dem Regionalvorstand gegenüber zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 6 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung geleistet oder Antrag auf Stundung gestellt hat, oder wenn es gegen die Grundsätze von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN oder die Satzung des Regionalverbandes vorsätzlich verstösst.

(5) Ein Mitglied, das kommunale MandatsträgerIn ist, kann ausgeschlossen werden, wenn es während der Legislatur in die Fraktion einer anderen Partei bzw. Vereinigung wechselt ohne seine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN niederzulegen.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Regionalvorstand. Die/der Betroffene ist zu hören und kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch einlegen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglieder hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Regionalverbandes nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken und sich in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, sich aktiv und passiv an Wahlen für Parteiämter und bei der Aufstellung von KandidatInnen für Wahlen zu Volksvertretungen zu beteiligen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung des Regionalverband abweichen, als solche deutlich zu kennzeichnen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.

(2) Auf schriftlichen Antrag von Beitragspflichtigen kann der Regionalvorstand im Einzelfall eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung beschließen. Bei Ablehnung kann sich die/der Betroffene an die Mitgliederversammlung wenden.

§ 5 Organe

(1) Die Organe des Regionalverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Regionalvorstand.

(2) Alle Organe des Regionalverbandes in der Regel öffentlich. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen durch einen Beschluss von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder möglich. Sie tagen jedoch in jedem Falle parteiöffentlich.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ.

(2) Sie tritt vierteljährlich zusammen. Sie ist vom Regionalvorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages einzuberufen.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
– auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder und
– auf Beschluss des Regionalvorstandes.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur unter Angabe der Gründe für die Eilbedürftigkeit mit einer Frist von 3 Tagen vom Regionalvorstand einberufen werden.

(5) Auf den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder des Regionalverbandes stimmberechtigt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach satzungsgemäßer Einladung mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesendheitsliste und ein Beschlussprotokoll ist zu führen. Sie ist beschlussfähig solange mindestens 2/3 der in der Anwesendheitsliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind.

(7) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
– Diskussion und Beschussfassung von Programm und Satzung, sowie der ihr nachfolgenden Ordnungen,
– Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Regionalvorstandes, den Rechungsprüfungsbericht und die Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über den Haushalt,
– Beschlussfassung von Ordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder,
– Wahl des Regionalvorstandes, von RechnungsprüferInnen und der Delegierten zu übergeordneten Parteigremien.

(9) Satzungsänderungen bedürften einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.

§ 7 Schiedsgericht

Der Regionalverband bildet kein Schiedsgericht. Streitfälle werden von der Mitgliederversammlung entschieden. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch beim Landesschiedsgericht eingelegt werden.

§ 8 Regionalvorstand

(1) Aufgabe des Regionalvorstandes ist es, die Beschlüsse der Organe auszuführen, den Regionalverband nach innen und außen zu vertreten und die Arbeit des Regionalverbandes zu koordinieren.

(2) Die Geschäfte des Regionalverbandes Wartburgkreis/ Stadt Eisenach werden vom Regionalvorstand nach Gesetz und Satzung getätigt.

(3) Der Regionalvorstand besteht aus zwei SprecherInnen und dem/der SchatzmeisterIn. Der Regionalvorstand kann um bis zu vier BeisitzerInnen erweitert werden. Alle Mitglieder des Regionalvorstandes sind gleichberechtigt.

(4) Der Regionalvorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den Regionalvorstand sowie seine einzelnen Mitglieder jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abwählen und durch neue Mitglieder ersetzen.

(5) Der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(6) Zur Erledigung der Geschäfte kann der Regionalverband eine Geschäftsstelle unterhalten.

(7) Der Regionalvorstand kann ein/e GeschäftsführerIn berufen. Der Regionalvorstand ist der/dem GeschäftsführerIn weisungsberechtigt.

§ 9 MandatsträgerInnen

(1) Durch den Regionalverband als KandidatInnen aufgestellte MandatsträgerInnen im parlamentarischen Raum, sowie die Fraktionen und Bürogemeinschaften der kommunalen MandatsträgerInnen sind gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig und respektieren die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in ihrer politischen Arbeit.

(2) MandatsträgerInnen leisten neben ihrer satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge entsprechend der Kassen- und Beitragsordnung.

§ 10 Wahlverfahren

(1) Personalwahlen sind grundsätzlich geheim.

(2) In der Regionalvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält, sofern diese die Nein-Stimmen überwiegen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

(4) Bei allen Wahlen gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes.

§ 11 Auflösung

(1) Über Auflösung des Regionalverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

(2) Über das Vermögen des Regionalverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 12 Urabstimmung

(1) Urabstimmungen finden statt, wenn 30 % der Mitglieder oder 4 Mitglieder des Vorstandes oder die Mitgliederversammlung eine Urabstimmung beantragen.

(2) Der Zeitraum, in dem die erforderliche Anzahl von Mitgliedern den Antrag auf Urabstimmung stellen können, beträgt 1 Monate vom Eingang des ersten Antrages (Poststempel).

(3) Urabstimmungen sind innerhalb von 14 Tagen vom Regionalvorstand auszulösen.

(4) Urabstimmungen sind 2 Wochen nach Auslösen (Poststempel) abzuschließen.

(5) Der zur Abstimmung anstehende Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Regionalverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Insbesondere der Missbrauch der Mitgliederdatei ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliedsversammlung am 30.10.2008 in Kraft.

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