Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge werden gem. § 4 (1) der Satzung des Regionalverbandes erhoben.

(2) a) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entrichtet einen monatlichen Beitrag in Höhe von mindestens einem Prozent des monatlichen Nettoverdienstes bzw. Nettoeinkommens.

b) EmpfängerInnen von Leistungen nach SGB II und SGB XII, StudentInnen und Mitglieder mit  geringem Einkommen zahlen abweichend von a) einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe der Abführungen  an den Bundes- bzw. Landesverbandes( * ). Über weitere Härtefälle auf Antrag von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 2 Sonderbeiträge

(1) a) Amts- und MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des Regionalverbandes im Kreistag und in Städte- und Gemeinderäten leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einen monatlichen Sonderbeitrag in Höhe von 15 % ihrer/seiner Aufwandsentschädigung (einschl. Funktionszuschlägen und Sitzungsgeldern).

b) Dies gilt ebenfalls für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die Kraft des Mandates oder einer Wahl in öffentlichen Gremien wie Aufsichts -, Verwaltungs – und Verbandsräte u. ä. wahrgenommen werden.

c) Parteilose Amts- und MandatsträgerInnen durch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten diese Sonderbeiträge ebenfalls.

(2) Die unter §2 und §3 genannten Beitragszahlungen erfolgen in der Regel bargeldlos (durch Einzug oder Dauerauftrag) auf das Konto des Regionalverbandes.

§ 3 Spenden

Der Regionalverband ist berechtigt, Spenden im Sinne des § 25 Parteiengesetz anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz. Spenden werden von der/dem SchatzmeisterIn bescheinigt.

§ 4 Buchführung

Der Vorstand ist verpflichtet, über die rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie das Vermögen des Regionalverbandes Konto- und Kassenbücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des § 24 Parteigesetz zu führen.

§ 5 Rechenschaft/Finanzbericht

(1) Der Vorstand legt der/dem LandesschatzmeisterIn bis zum 28.02. des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres Rechenschaft über das Vermögen sowie Einnahmen und Ausgaben des Regionalverbandes ab.

(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung bis zum 31.03. des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres einen Finanzbericht zur Kenntnisnahme vor.

§ 6 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung kann RechnungsprüferInnen wählen. Diese sind zur laufenden Prüfung der Finanzunterlagen berechtigt und haben den Finanzbericht vor der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung zu prüfen.

§ 7 Wirksamkeit

Die Beitrags- und Kassenordnung tritt mit dem Tag der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und wird Bestandteil der Satzung des Regionalverbandes WARTBURGKREIS / STADT EISENACH von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Änderungen der Beitrags- und Kassenordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen einer Mitgliederversammlung.

 

 

(*) Laut den Beschlüssen der BDK und des Landesverbandes beträgt der abzuführende Beitrag pro Mitglied z.Z. 4,00 € ( LM 1,45 € u. BM 2,55 €)

Stand : Oktober 2008