I. Sachverhalt
In der Beantwortung meiner Anfrage AF-0321/2012 Lieferverkehr Amrastraße vom 25.06.2012 wurde eine Verkehrszählung mit Auswertung durch die Träger öffentlicher Belange zugesagt. Da die Anlieger der Amrastraße wieder vermehrt von Anlieferverkehr und sogar von Staus in der Amrastraße berichten, fragen wir die Oberbürgermeisterin:
II. Fragestellung
1. Wann und mit welchem Ergebnis wurde die in der Antwort zu AF-0321/2012 zugesicherte Verkehrszählung durchgeführt?
2. Welche längerfristigen Maßnahmen sind möglich bzw. sind geplant, um der Lieferverkehr nachhaltig aus der Amrastraße zu entfernen?
III. Beantwortung
…ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
1. Die Verkehrszählung wurde vom 23.07.2012 bis 27.07.2012 in der Amrastraße in Höhe der Einmündung Rosenstraße in östlicher und westlicher Richtung durchgeführt.
Pro Tag fahren 1.528 Fahrzeuge durch die Amrastraße. Davon 79 LKW bis 12 Tonnen und 16 Lastzüge. Eine wesentliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit wurde nicht festgestellt.
Nur 7 Fahrzeuge überschritten die zulässige Geschwindigkeit geringfügig im Tolleranzbereich von 10 km/h.
Mit einem Verkehrsaufkommen von 1.528 Fahrzeugen liegt die Verkehrsbelastung weit unter dem Durchschnitt einer Haupterschließungsstraße. Im Vergleich mit anderen Straßen dieser Kategorie, wie z.B. Nicolaistraße 7.278 Fahrzeuge, Sophienstraße 6.068 Fahrzeuge, Katharinenstraße 3.815 Fahrzeuge, Kleine Löbergasse mit 2.829 Fahrzeugen u.s.w. sind weitaus höher verkehrlich belastet.
Die 16 durchfahrenden Lastzüge in der Amrastraße am Tag sind nicht schneller als 30 km/h gefahren.
2. Nach dem Ergebnis der Verkehrszählung gibt es derzeit keine Veranlassung, weitere verkehrliche Maßnahmen einzuleiten. Sollte sich das Verkehrsaufkommen, insbesondere in LKW und Lastzugbereich zukünftig drastisch erhöhen, kann eine Sperrung mit Zeichen 253 (Verbot für KFZ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t) oder eine Tonnagenbegrenzung auf 12 t aus Richtung Mühlhäuserstraße ggf. erfolgen. Derzeit gibt es dafür verkehrlich jedoch keine Notwendigkeit und wäre auch gegenüber Bewohnern anderer Stadtstraßen, unter Beachtung der Gleichbehandlung nicht zu vertreten.
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